Gesetze / VO (EU) 2016/161 · CELEX 02016R0161-20220101

Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung genauer Bestimmungen über die Sicherheitsmerkmale auf der Verpackung von Humanarzneimitteln

50 Normen · 16 zitierende Entscheidungen · Änderungen

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand
  2. Art 2 Geltungsbereich
  3. Art 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art 4 Zusammensetzung des individuellen Erkennungsmerkmals
  5. Art 5 Träger des individuellen Erkennungsmerkmals
  6. Art 6 Druckqualität des zweidimensionalen Barcodes
  7. Art 7 Vom Menschen lesbares Format
  8. Art 8 Zusätzliche Informationen im zweidimensionalen Barcode
  9. Art 9 Barcodes auf der Verpackung
  10. Art 10 Überprüfung der Sicherheitsmerkmale
  11. Art 11 Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals
  12. Art 12 Deaktivierte individuelle Erkennungsmerkmale
  13. Art 13 Rücksetzung des Status eines deaktivierten individuellen Erkennungsmerkmals
  14. Art 14 Überprüfung des zweidimensionalen Barcodes
  15. Art 15 Aufbewahrung von Protokollen
  16. Art 16 Obligatorische Überprüfungen vor der Entfernung oder Ersetzung der Sicherheitsmerkmale
  17. Art 17 Gleichwertiges individuelles Erkennungsmerkmal
  18. Art 18 Im Fall einer Manipulation oder mutmaßlichen Fälschung von den Herstellern zu ergreifende Maßnahmen
  19. Art 19 Vorschriften für Hersteller, die ihre Arzneimittel im Großhandel vertreiben
  20. Art 20 Überprüfung der Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals durch Großhändler
  21. Art 21 Ausnahmen von Artikel 20 Buchstabe b
  22. Art 22 Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale durch Großhändler
  23. Art 23 Bestimmungen in Bezug auf die besonderen Merkmale der Lieferkette in den Mitgliedstaaten
  24. Art 24 Im Fall einer Manipulation oder mutmaßlichen Fälschung von den Großhändlern zu ergreifende Maßnahmen
  25. Art 25 Pflichten von Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind
  26. Art 26 Ausnahmen von Artikel 25
  27. Art 27 Pflichten bei der Anwendung der Ausnahmen
  28. Art 28 Pflichten, wenn nur ein Teil einer Packung abgegeben wird
  29. Art 29 Pflichten, wenn die Überprüfung der Echtheit und die Deaktivierung des individuellen Erkennungsmerkmals nicht möglich sind
  30. Art 30 Von Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, im Fall einer mutmaßlichen Fälschung zu ergreifende Maßnahmen
  31. Art 31 Einrichtung des Datenspeicher- und -abrufsystems
  32. Art 32 Struktur des Datenspeicher- und -abrufsystems
  33. Art 33 Hochladen von Informationen in das Datenspeicher- und -abrufsystem
  34. Art 34 Funktionsweise des Hub
  35. Art 35 Merkmale des Datenspeicher- und -abrufsystems
  36. Art 36 Aktionen des Datenspeicher- und -abrufsystems
  37. Art 37 Pflichten von Rechtspersonen, die einen zum Datenspeicher- und -abrufsystem gehörenden Datenspeicher einrichten und verwalten
  38. Art 38 Datenschutz und Eigentum an Daten
  39. Art 39 Zugang für die nationalen zuständigen Behörden
  40. Art 40 Zurückgerufene, vom Markt genommene oder gestohlene Arzneimittel
  41. Art 41 Zur Abgabe als Gratismuster vorgesehene Arzneimittel
  42. Art 42 Entfernung individueller Erkennungsmerkmale aus dem Datenspeicher- und -abrufsystem
  43. Art 43 Von den nationalen zuständigen Behörden bereitzustellende Informationen
  44. Art 44 Überwachung des Datenspeicher- und -abrufsystems
  45. Art 45 Liste der Ausnahmen in Bezug auf Arzneimittel, die die Sicherheitsmerkmale tragen bzw. nicht tragen
  46. Art 46 Meldungen an die Kommission
  47. Art 47 Bewertung der Meldungen
  48. Art 48 Übergangsmaßnahmen
  49. Art 49 Geltungsbeginn in Mitgliedstaaten, die bereits über Systeme zur Überprüfung der Echtheit von Arzneimitteln und zur Identifizierung von Einzelpackungen verfügen
  50. Art 50 Inkrafttreten