Art 10 Überprüfung der Sicherheitsmerkmale
Stand: 02.10.2026
Bei der Überprüfung der Sicherheitsmerkmale überprüfen die Hersteller, Großhändler und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen Folgendes:
a) die Echtheit des individuellen Erkennungsmerkmals;
b) die Unversehrtheit der Vorrichtung gegen Manipulation.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 10 VO (EU) 2016/161 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 17.11.2022 – C-147/20Zitiert von 2
- EuGH, 17.11.2022 – C-204/20Zitiert von 3
- EuGH, 17.11.2022 – C-224/20Zitiert von 4
- EuGH, 13.01.2022 – C-147/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.