Art 30 Von Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, im Fall einer mutmaßlichen Fälschung zu ergreifende Maßnahmen
Stand: 02.10.2026
Haben zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen Grund zur Annahme, dass die Verpackung des Arzneimittels manipuliert wurde, oder ergibt die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale, dass das Arzneimittel nicht echt sein könnte, so geben diese zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen das Arzneimittel nicht an die Öffentlichkeit ab und informieren unverzüglich die zuständigen Behörden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 30 VO (EU) 2016/161 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.01.2022 – C-147/20
- EuGH, 17.11.2022 – C-147/20Zitiert von 2
- EuGH, 17.11.2022 – C-204/20Zitiert von 3
- EuGH, 17.11.2022 – C-224/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.