Gesetze / VO (EU) 2016/161

VO (EU) 2016/161

Art 8 Zusätzliche Informationen im zweidimensionalen Barcode

Stand: 02.10.2026

Die Hersteller können in den zweidimensionalen Barcode, der das individuelle Erkennungsmerkmal enthält, auch andere Informationen, die nicht das individuelle Erkennungsmerkmal betreffen, aufnehmen, soweit die zuständige Behörde dies gemäß Titel V der Richtlinie 2001/83/EG gestattet.

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