Art 17 Gleichwertiges individuelles Erkennungsmerkmal
Stand: 02.10.2026
Beim Anbringen eines gleichwertigen individuellen Erkennungsmerkmals für die Zwecke von Artikel 47a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG überprüft der Hersteller, ob Struktur und Zusammensetzung des auf der Verpackung angebrachten individuellen Erkennungsmerkmals bezüglich des Produktcodes und der nationalen Kostenerstattungsnummer oder einer anderen nationalen Nummer zur Identifizierung des Arzneimittels die Anforderungen des Mitgliedstaats erfüllen, in dem das Arzneimittel in Verkehr gebracht werden soll, so dass das individuelle Erkennungsmerkmal auf seine Echtheit überprüft und deaktiviert werden kann.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 17 VO (EU) 2016/161 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 17.11.2022 – C-147/20Zitiert von 2
- LG Hamburg, 27.02.2020 – 312 O 177/19Zitiert von 1
- EuGH, 17.11.2022 – C-204/20Zitiert von 3
- EuGH, 13.01.2022 – C-147/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.