Art 24 Im Fall einer Manipulation oder mutmaßlichen Fälschung von den Großhändlern zu ergreifende Maßnahmen
Stand: 02.10.2026
Hat ein Großhändler Grund zur Annahme, dass die Verpackung des Arzneimittels manipuliert wurde, oder ergibt die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale, dass das Arzneimittel nicht echt sein könnte, so gibt er das Produkt weder ab, noch führt er es aus. Er informiert unverzüglich die zuständigen Behörden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 24 VO (EU) 2016/161 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.01.2022 – C-147/20
- EuGH, 17.11.2022 – C-147/20Zitiert von 2
- EuGH, 17.11.2022 – C-204/20Zitiert von 3
- EuGH, 17.11.2022 – C-224/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.