Gesetze / VO (EU) 2016/161

VO (EU) 2016/161

Art 14 Überprüfung des zweidimensionalen Barcodes

Stand: 02.10.2026

Der Hersteller, der die Sicherheitsmerkmale anbringt, überprüft, ob der zweidimensionale Barcode mit dem individuellen Erkennungsmerkmal den Anforderungen der Artikel 5 und 6 entspricht, lesbar ist und die erforderlichen Informationen enthält.

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