Art 19 Vorschriften für Hersteller, die ihre Arzneimittel im Großhandel vertreiben
Stand: 02.10.2026
Für Hersteller, die ihre Arzneimittel im Großhandel vertreiben, gelten neben den Artikeln 14 bis 18 auch der Artikel 20 Buchstabe a sowie die Artikel 22, 23 und 24.