Art 14 Recht auf das
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/14#abs-1 (1) Das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/14#abs-2 (2) Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster gemeinsam zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/14#abs-3 (3) Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Unionsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.