Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 17 Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers

In jedem Verfahren vor dem Amt sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das Unionsgeschmacksmuster eingetragen wurde, oder vor der Eintragung die Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.

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