Art 3
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2027-97/3#abs-1 (1) Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck gelten alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2027-97/3#abs-2 (2) Die Versicherungspflicht nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 ist, soweit sie sich auf die Haftung für Schäden von Fluggästen bezieht, in dem Sinne zu verstehen, dass ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft bis zu einer Höhe versichert sein muss, die Gewähr dafür bietet, dass alle schadensersatzberechtigten Personen den vollen Betrag erhalten, auf den sie gemäß dieser Verordnung Anspruch haben.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu Art 3 VO (EG) Nr. 2027/97 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 17.09.2026 – C-768/26Luftverkehr: Örtliche Zuständigkeit bei Online-Buchung eines Fluges; kein Gerichtsstand am Wohnsitz des Fluggasts bei Gepäckverlust Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 26.02.2026 – C-876/24Zitiert von 1
- EuGH, 20.05.2015 – C-240/14
- OLG Celle, 15.03.2016 – 11 U 171/15
- BGH, 21.11.2017 – X ZR 30/15Luftbeförderungsvertrag: Begriff des Einsteigens in ein Luftfahrzeug; Voraussetzungen der Haftung des Luftfahrtunternehmens nach dem Montrealer Abkommen bei einem Unfall des FluggastesZitiert von 2
- EuGH, 16.10.2025 – C-218/24
Zuletzt entschieden
- EuGH, 05.06.2025 – C-292/24Zitiert von 1
- EuGH, 06.07.2023 – C-510/21Zitiert von 2
- EuGH, 12.01.2023 – C-510/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 VO (EG) Nr. 2027/97 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.