Art 6 Verspätung
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/6#abs-1 (1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/6#abs-2 (2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu Art 6 FluggastrechteVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.01.2006 – C-344/04Luftverkehr: Gültigkeit der Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 156
- EuGH, 15.05.2012 – C-581/10
- EuGH, 19.11.2009 – C-402/07Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung von drei Stunden oder mehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 190
- BGH, 09.12.2010 – Xa ZR 80/10FluggastrechteVO: Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage, wie sich die Zeit der Verspätung bei einer Flugreise mit Anschlussflug errechnetZitiert von 14
- EuGH, 12.05.2011 – C-294/10Luftverkehr: Pflicht des Luftfahrtunternehmens zur Vorhaltung einer Zeitreserve bei außergewöhnlichen Umständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- EuGH, 08.09.2005 – C-344/04
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.10.2025 – C-558/24
- EuGH, 06.03.2025 – C-20/24Zitiert von 1
- AG Köln, 04.03.2025 – 140 C 590/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.