Art 2
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2027-97/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
a) „Luftfahrtunternehmen“ ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
b) „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung;
c) „Schadensersatzberechtigter“ ein Fluggast oder jede Person, die in Bezug auf diesen Fluggast gemäß den geltenden Rechtsvorschriften schadensersatzberechtigt ist;
d) „Reisegepäck“, vorbehaltlich anderer Bestimmungen, sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens von Montreal;
e) „SZR“ ein Sonderziehungsrecht gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds;
f) „Warschauer Abkommen“ das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder das Warschauer Abkommen in der durch das Haager Protokoll vom 28. September 1955 geänderten Fassung und das in Guadalajara am 18. September 1961 geschlossene Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen;
g) „Übereinkommen von Montreal“ das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete „Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-2027-97/2#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe, die nicht in Absatz 1 definiert sind, entsprechen den im Übereinkommen von Montreal verwendeten Begriffen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 2 VO (EG) Nr. 2027/97 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 09.09.2015 – C-240/14Zitiert von 4
- EuGH, 22.10.2009 – C-301/08Zitiert von 12
- EuGH, 25.06.2009 – C-301/08
- EuGH, 16.10.2025 – C-218/24
- EuGH, 20.10.2022 – C-808/22Zitiert von 3
- EuGH, 24.03.2022 – C-111/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- EuGH, 12.05.2021 – C-70/20Zitiert von 5
- EuGH, 19.12.2019 – C-532/18Zitiert von 9
- EuGH, 26.09.2019 – C-532/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 VO (EG) Nr. 2027/97 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.