Gesetze / VO (EG) Nr. 1049/2001

VO (EG) Nr. 1049/2001

Art 12 Direkter Zugang in elektronischer Form oder über ein Register

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/12#abs-1 (1) Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/12#abs-2 (2) Insbesondere legislative Dokumente, d. h. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 direkt zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/12#abs-3 (3) Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1049-2001/12#abs-4 (4) Wird der direkte Zugang nicht über das Register gewährt, wird im Register möglichst genau angegeben, wo das Dokument aufzufinden ist.

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