Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 4 Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.