Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 4 Vergütung des Betreuers

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/4#abs-1 (1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/4#abs-2 (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/4#abs-3 (3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vbvg--2005/4#abs-4 (4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

§ 3 § 5