§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Stand: 08.10.2021
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.11.2017 – 15 U 187/16Zitiert von 4
- OLG Köln, 11.10.2018 – 15 U 81/17Zitiert von 4
- BVerfG, 25.01.1961 – 1 BvR 9/57 · Schmid-SpiegelZitiert von 4
- BVerfG, 28.03.2000 – 2 BvR 1392/96Zitiert von 7
- BGH, 01.12.1953 – 1 StR 452/52Zitiert von 1
- LG Berlin, 21.01.2020 – 27 AR 17/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – VI ZR 102/25Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.02.2026 – 15 W 7/26
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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