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Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/13#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Naturpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, erheblich oder nachhaltig

1. entgegen § 8 Nr. 1 den Naturhaushalt zu schädigen,

2. entgegen § 8 Nr. 2 die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu stören,

3. entgegen § 8 Nr. 3 das Landschaftsbild nachteilig zu verändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen oder

4. entgegen § 8 Nr. 4 den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/13#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in den Zonen I und II ohne schriftliche Erlaubnis vorsätzlich oder fahrlässig

1. bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),

2. Windkraftanlagen errichtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2),

3. neue oder bestehende oberirdische oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 3),

4. Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut, entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 4),

5. öffentliche Straßen im Sinne der §§ 2 und 3 SächsStrG oder andere Verkehrswege anlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 5),

6. Stätten für Sport, Freizeit und Spiel jeglicher Art, einschließlich Motorsportanlagen anlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 6),

7. Flugplätze oder Gelände für das Starten oder Landen von Luftfahrzeugen anlegt oder verändert sowie mit Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz startet oder landet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7),

8. Motorsport sowie motorgetriebene Schlitten betreibt (§ 9 Abs. 2 Nr. 8),

9. Wohnwagen, Wohnmobile oder Verkaufsstände aufstellt sowie außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zeltet (§ 9 Abs. 2 Nr. 9),

10. fließende oder stehende Gewässer anlegt, beseitigt oder ändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 10).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/13#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 11 erteilte Befreiung oder eine nach § 9 erteilte Erlaubnis versehen worden ist.

§ 12 § 14