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Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

§ 12 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/12#abs-1 (1) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 und Befreiungen nach § 11 ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/12#abs-2 (2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung, beispielsweise Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 für die Errichtung von Windkraftanlagen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 für Freileitungen ab 110 kV, nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 für großflächige Maßnahmen ab 1 ha, nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 für die Anlage von Flugplätzen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 10 für großflächige Entwässerungen bedarf der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ist auch erforderlich für die Erteilungen von Befreiungen für Flächen, die zum Netz „Natura 2000“ entsprechend der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/12#abs-3 (3) Vor der Erteilung der Befreiung ist der Naturparkträger zu hören.

§ 11 § 13