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Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

§ 8 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In den Schutzzonen I und II sind alle Handlungen verboten, die erheblich oder nachhaltig den Charakter des Gebietes nachteilig verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

1. der Naturhaushalt geschädigt,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gestört,

3. das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder

4. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt

wird.

§ 7 § 9