Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland§ 9 Erlaubnisvorbehalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/9#abs-1 (1) Handlungen, die nicht nach § 8 verboten sind, aber Einfluss auf den Charakter des Gebietes und die Verwirklichung des Schutzzweckes haben können, bedürfen in der Schutzzone I und II der schriftlichen Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/9#abs-2 (2) In den Zonen I und II bedürfen insbesondere folgende Handlungen der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde:
1. die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen,
2. die Errichtung von Windkraftanlagen,
3. die Verlegung von neuen oder Veränderung von bestehenden oberirdischen oder unterirdischen Leitungen aller Art,
4. der Abbau, die Entnahme oder die Einbringung von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise,
5. die Anlage oder Veränderung von öffentlichen Straßen im Sinne der §§ 2 und 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), oder von anderen Verkehrswegen,
6. die Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport, Freizeit und Spiel jeglicher Art, einschließlich Motorsportanlagen,
7. die Anlage oder Veränderung von Flugplätzen oder von Geländen für das Starten oder Landen von Luftfahrzeugen sowie das Starten oder Landen mit Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978),
8. der Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten,
9. das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Verkaufsständen sowie das Zelten außerhalb der dafür zugelassenen Plätze,
10. die Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/9#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung weder den naturschutzrechtlichen Vorschriften noch dem Zweck des Naturparkes oder dem Pflege- und Entwicklungskonzept zuwiderläuft oder wenn nachteilige Auswirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet oder ausgeglichen werden können. Die Erlaubnis ist auch zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung durch eine Handlungsanweisung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als unbedenklich anzusehen ist. Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/9#abs-4 (4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wurde. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsNatSchG gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4845/9#abs-5 (5) Bei Handlungen des Bundes und des Freistaates, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen der jeweils zuständigen Behörde mit der unteren Naturschutzbehörde ersetzt. Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.