Art 8a
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-93-13-ewg/8a#abs-1 (1) Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften: — die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts ausdehnen; — Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-93-13-ewg/8a#abs-2 (2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-93-13-ewg/8a#abs-3 (3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.