Gesetze / RL 93/13/EWG RL 93/13/EWG Art 8 Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.