Gesetze / RL 93/13/EWG

RL 93/13/EWG

Art 8

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.

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