Gesetze / RL 86/653/EWG

RL 86/653/EWG

Art 3

Stand: 02.10.2026

9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/3#abs-1 (1) Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und sich nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/3#abs-2 (2) Im besonderen muß der Handelsvertreter

a) sich in angemessener Weise für die Vermittlung und gegebenenfalls den Abschluß der ihm anvertrauten Geschäfte einsetzen;

b) dem Unternehmer die erforderlichen ihm zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln;

c) den vom Unternehmer erteilten angemessenen Weisungen nachkommen.

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