Gesetze / RL 2014/41/EU

RL 2014/41/EU

Art 3 Anwendungsbereich der EEA

Stand: 02.10.2026

6 Entscheidungen

Die EEA erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 1 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates ( 2 ) vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.

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