Art 3 Anwendungsbereich der EEA
Stand: 02.10.2026
Die EEA erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 1 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates ( 2 ) vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 3 RL 2014/41/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 18.12.2025 – C-325/24
- EuGH, 09.01.2025 – C-583/23Zitiert von 2
- EuGH, 04.10.2024 – C-583/23
- EuGH, 26.06.2025 – C-325/24
- EuGH, 06.06.2024 – C-255/23Zitiert von 2
- EuGH, 08.12.2020 – C-584/19Europäische Ermittlungsanordnung: Einstufung einer der Exekutive untergeordneten Staatsanwaltschaft als Anordnungsbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.