Art 9 Anerkennung und Vollstreckung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/9#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/9#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/9#abs-3 (3) Erhält eine Vollstreckungsbehörde eine EEA, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c erlassen worden ist, so gibt sie die EEA an den Anordnungsstaat zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/9#abs-4 (4) Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der Vollstreckung der EEA unterstützen, soweit die benannten Behörden des Anordnungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall an der Durchführung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) mitwirken könnten. Die Vollstreckungsbehörde entspricht dem Ersuchen, sofern diese Unterstützung nicht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft und nicht seinen wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schadet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/9#abs-5 (5) Die im Vollstreckungsstaat anwesenden Behörden des Anordnungsstaats sind bei der Vollstreckung der EEA an das Recht des Vollstreckungsstaats gebunden. Für sie sind damit keine Strafverfolgungsbefugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats verbunden, es sei denn, die Wahrnehmung solcher Befugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats steht im Einklang mit dem Recht des Vollstreckungsstaats und dem zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde vereinbarten Umfang.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/9#abs-6 (6) Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können einander in geeigneter Weise konsultieren, um die effiziente Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 9 RL 2014/41/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.12.2021 – C-724/19Zitiert von 5
- EuGH, 09.01.2025 – C-583/23Zitiert von 2
- EuGH, 02.09.2021 – C-66/20Zitiert von 3
- EuGH, 18.12.2025 – C-325/24
- EuGH, 13.02.2025 – C-635/23
- EuGH, 21.12.2023 – C-281/22Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.09.2025 – C-692/25
- EuGH, 26.06.2025 – C-325/24
- BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24Verwertbarkeit amerikanischer Anom-Daten zur Aufklärung schwerer StraftatenZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 9 RL 2014/41/EU zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.