Art 23 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/23#abs-1 (1) Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/23#abs-2 (2) Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für eine zeitweilige Überstellung nach dem vorliegenden Artikel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-41-eu/23#abs-3 (3) Die durch die Anwendung des vorliegenden Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der betroffenen Person in den Vollstreckungsstaat und der Rücküberstellung aus diesem, die vom Anordnungsstaat getragen werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 23 RL 2014/41/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 04.10.2024 – C-583/23
- EuGH, 18.12.2025 – C-325/24
- EuGH, 14.10.2021 – C-428/21
- EuGH, 08.12.2020 – C-584/19Europäische Ermittlungsanordnung: Einstufung einer der Exekutive untergeordneten Staatsanwaltschaft als Anordnungsbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.