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Art 3 RL 2014/41/EU — Anwendungsbereich der EEA

RL 2014/41/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EEA erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( 1 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates ( 2 ) vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.