Art 4 Verfahren, für die die EEA erlassen werden kann
Stand: 02.10.2026
Eine EEA kann erlassen werden:
a) in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit denen sie befasst werden kann;
b) bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
c) bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und
d) im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 4 RL 2014/41/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 02.03.2023 – C-16/22Zitiert von 3
- EuGH, 11.11.2021 – C-852/19Zitiert von 4
- EuGH, 08.12.2020 – C-584/19Europäische Ermittlungsanordnung: Einstufung einer der Exekutive untergeordneten Staatsanwaltschaft als Anordnungsbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- EuGH, 13.02.2025 – C-635/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.