Gesetze / RL 2009/103/EG

RL 2009/103/EG

Art 18 Direktanspruch

Stand: 02.10.2026

7 Entscheidungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.

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