Art 19 Verfahren zur Regulierung von Unfallschäden
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten führen für die Regulierung von Ansprüchen aus allen Unfällen, die durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, das in Artikel 22 genannte Verfahren ein.
Für Unfälle, bei denen die Schadenregulierung über das System der nationalen Versicherungsbüros gemäß Artikel 2 erfolgen kann, führen die Mitgliedstaaten dasselbe Verfahren wie in Artikel 22 ein.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Verfahrens ist jede Bezugnahme auf Versicherungsunternehmen als Bezugnahme auf nationale Versicherungsbüros zu verstehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 19 RL 2009/103/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 10.10.2013 – C-306/12Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Passive Zustellungsvollmacht des Schadenregulierungsbeauftragten für gerichtliche Schriftstücke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.