Gesetze / RL 2009/103/EG RL 2009/103/EG Art 17 Selbstbeteiligung Stand: 02.10.2026 Versicherungsunternehmen können sich gegenüber Unfallgeschädigten nicht auf Selbstbeteiligungen berufen, soweit die in Artikel 3 genannte Versicherung betroffen ist.