Art 11 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft und veröffentlichen sie, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 5. Dezember 2011 nachzukommen, oder sie vergewissern sich, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/11#abs-2 (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 11 RL 2008/104/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 17.03.2022 – C-232/20Leiharbeit: Begriff der vorübergehenden Überlassung bei der Besetzung eines dauerhaften Arbeitsplatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- BAG, 21.02.2017 – 1 ABR 62/12Gestellung von Vereinsmitgliedern - ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 109
- EuGH, 15.12.2022 – C-311/21Zitiert von 9
- EuGH, 14.07.2022 – C-311/21
- LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2016 – 3 TaBV 9/16
- EuGH, 17.03.2015 – C-533/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- EuGH, 20.11.2014 – C-533/13
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12Arbeitnehmerüberlassung - Nicht nur vorübergehende Überlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 11 RL 2008/104/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.