Art 9 Mindestvorschriften
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/9#abs-1 (1) Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder den Abschluss von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/9#abs-2 (2) Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen. Dies gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Bedingungen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 9 RL 2008/104/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 17.03.2022 – C-232/20Leiharbeit: Begriff der vorübergehenden Überlassung bei der Besetzung eines dauerhaften Arbeitsplatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- EuGH, 15.12.2022 – C-311/21Zitiert von 9
- EuGH, 14.07.2022 – C-311/21
- EuGH, 20.11.2014 – C-533/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.