Art 2 Ziel
Stand: 02.10.2026
Ziel dieser Richtlinie ist es, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gemäß Artikel 5 gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art 2 RL 2008/104/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 15.12.2022 – C-311/21Zitiert von 9
- EuGH, 25.06.2026 – C-517/26Leiharbeit: Keine Erfassung der Entlassungsbedingungen durch den Grundsatz der Gleichbehandlung nach der Richtlinie 2008/104/EG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 22.06.2023 – C-427/21Zitiert von 10
- EuGH, 09.12.2021 – C-426/20Zitiert von 1
- EuGH, 17.11.2016 – C-216/15Leiharbeit: Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG bei Überlassung eines Vereinsmitglieds ohne Arbeitsvertrag durch einen Verein ohne Erwerbszweck Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 21.07.2014 – NotZ (Brfg) 15/13Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf einer Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters
Zuletzt entschieden
- BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 143/19Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch TarifvertragZitiert von 37
- EuGH, 14.07.2022 – C-311/21
- EuGH, 17.03.2022 – C-232/20Leiharbeit: Begriff der vorübergehenden Überlassung bei der Besetzung eines dauerhaften Arbeitsplatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 RL 2008/104/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.