Gesetze / RL 2004/80/EG

RL 2004/80/EG

Art 2 Zuständigkeit für die Zahlung der Entschädigung

Stand: 02.10.2026

3 Entscheidungen

Die Entschädigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.

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