Art 2 Zuständigkeit für die Zahlung der Entschädigung
Stand: 02.10.2026
Die Entschädigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 2 RL 2004/80/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 16.07.2020 – C-129/19Zitiert von 4
- EuGH, 11.10.2016 – C-601/14Zitiert von 4
- EuGH, 28.06.2007 – C-467/05Strafrechtliche Zusammenarbeit: Auslegung des Opferbegriffs im Rahmenbeschluss 2001/220/JI in Bezug auf juristische Personen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.