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Art 2 RL 2004/80/EG — Zuständigkeit für die Zahlung der Entschädigung

RL 2004/80/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde.