Art 3 Zuständige Behörden und Verwaltungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/3#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Unterstützungsbehörde“ bzw. „Unterstützungsbehörden“ bezeichnet, die für die Anwendung von Artikel 1 zuständig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/3#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Entscheidungsbehörde“ bzw. „Entscheidungsbehörden“ bezeichnet, die über Anträge auf Entschädigung zu entscheiden haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/3#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die Förmlichkeiten, die von Entschädigung beantragenden Personen zu erledigen sind, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 3 RL 2004/80/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 11.10.2016 – C-601/14Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.