Gesetze / RL 2004/80/EG

RL 2004/80/EG

Art 3 Zuständige Behörden und Verwaltungsverfahren

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/3#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Unterstützungsbehörde“ bzw. „Unterstützungsbehörden“ bezeichnet, die für die Anwendung von Artikel 1 zuständig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/3#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Behörden oder andere Stellen, nachstehend als „Entscheidungsbehörde“ bzw. „Entscheidungsbehörden“ bezeichnet, die über Anträge auf Entschädigung zu entscheiden haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/3#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die Förmlichkeiten, die von Entschädigung beantragenden Personen zu erledigen sind, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

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