Art 18 Umsetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/18#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2006 nachzukommen; hiervon ausgenommen ist Artikel 12 Absatz 2, dem bis zum 1. Juli 2005 nachzukommen ist. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/18#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nur auf Antragsteller Anwendung finden, deren Schädigung aus Straftaten resultiert, die nach dem 30. Juni 2005 begangen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/18#abs-3 (3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/18#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 18 RL 2004/80/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.10.2011 – B 9 VG 3/10 RGewaltopferentschädigung - Grundrente - Abfindung - Ausländer - Positivstaatler - Aufenthaltsgenehmigung - Leistungsexport - Ausreise - Wiedereinreise - Analogie - Gesetzeslücke - Vorbehalt des GesetzesZitiert von 1
- EuGH, 02.10.2025 – C-284/24
- EuGH, 16.07.2020 – C-129/19Zitiert von 4
- EuGH, 14.05.2020 – C-129/19
- EuGH, 11.10.2016 – C-601/14Zitiert von 4
- EuGH, 12.04.2016 – C-601/14
Zuletzt entschieden
- EuGH, 28.06.2007 – C-467/05Strafrechtliche Zusammenarbeit: Auslegung des Opferbegriffs im Rahmenbeschluss 2001/220/JI in Bezug auf juristische Personen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 18 RL 2004/80/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.