Gesetze / RL 2004/80/EG

RL 2004/80/EG

Art 12

Stand: 02.10.2026

12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/12#abs-1 (1) Die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über den Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen stützen sich auf die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/12#abs-2 (2) Alle Mitgliedstaten tragen dafür Sorge, dass in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten vorgesehen ist, die eine gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer gewährleistet.

←Art 11 →Art 13