Art 1 Recht auf Antragstellung im Wohnsitz-Mitgliedstaat
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in den Fällen, in denen eine vorsätzliche Gewalttat in einem anderen als dem Mitgliedstaat begangen wurde, in dem die Entschädigung beantragende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, diese berechtigt ist, den Antrag bei einer Behörde oder einer anderen Stelle in letzterem Mitgliedstaat zu stellen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 1 RL 2004/80/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 14.05.2020 – C-129/19
- EuGH, 16.07.2020 – C-129/19Zitiert von 4
- EuGH, 28.06.2007 – C-467/05Strafrechtliche Zusammenarbeit: Auslegung des Opferbegriffs im Rahmenbeschluss 2001/220/JI in Bezug auf juristische Personen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- EuGH, 08.03.2007 – C-467/05
- EuGH, 11.10.2016 – C-601/14Zitiert von 4
- EuGH, 12.07.2012 – C-79/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 RL 2004/80/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.