Art 13 Der Kommission zu übermittelnde Informationen und Handbuch
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/13#abs-1 (1) Spätestens am 1. Juli 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
a) die Liste der gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 errichteten oder benannten Behörden, gegebenenfalls mit Angaben zur besonderen und territorialen Zuständigkeit dieser Behörden;
b) die Sprache(n) im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a), die diese Behörden für die Anwendung der Artikel 6 bis 10 akzeptieren, sowie die Amtssprache(n), die sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) außer ihrer eigenen oder ihren eigenen für die Antragsübermittlung zulassen;
c) die Informationen nach Artikel 4;
d) die Antragsformulare für die Entschädigung.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von späteren Änderungen dieser Informationen in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-80-eg/13#abs-2 (2) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen und veröffentlicht es im Internet. Die Kommission sorgt für die erforderlichen Übersetzungen des Handbuchs.