Art 17 Günstigere Bestimmungen
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,
a) günstigere Bestimmungen zugunsten der Opfer von Straftaten oder sonstiger von Straftaten betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;
b) vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck festgelegten Bedingungen Bestimmungen für die Entschädigung der Opfer von außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen Straftaten oder sonstiger durch eine solche Straftat betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;
sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 17 RL 2004/80/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 07.11.2024 – C-126/23Zitiert von 1
- EuGH, 28.02.2008 – C-164/07
- EuGH, 28.06.2007 – C-467/05Strafrechtliche Zusammenarbeit: Auslegung des Opferbegriffs im Rahmenbeschluss 2001/220/JI in Bezug auf juristische Personen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- EuGH, 08.05.2024 – C-126/23
- EuGH, 08.03.2007 – C-467/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.