Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/10#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.