Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/6#abs-1 (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/6#abs-2 (2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.