Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 9 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/9#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/9#abs-2 (2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/9#abs-3 (3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/9#abs-4 (4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/9#abs-5 (5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/9#abs-6 (6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/9#abs-7 (7) § 4 ist nicht anzuwenden
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/pangv--1985/9#abs-8 (8) § 5 ist nicht anzuwenden