Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
Stand: 28.05.2022
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 7 PAngV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2023 – I ZR 135/20Wettbewerbsrecht: Gesonderte Ausweisung des Pfandbetrags bei der Gesamtpreisangabe - Flaschenpfand IVZitiert von 4
- BGH, 14.12.2000 – I ZR 181/99Zitiert von 9
- KG, 17.06.2020 – 3 Ws (B) 125/20, 3 Ws (B) 125/20 - 162 Ss 39/20
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 – 2 S 2555/13Kommunales Abgabenrecht: Rechtmäßigkeit einer Übernachtungsteuersatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 23.10.2013 – 14 A 316/13Nichtigkeit einer Beherbergungsabgabesatzung wegen Bestimmung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- VG Schwerin, 04.05.2022 – 4 A 3080/15 SNZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.11.2012 – 19 K 2159/11Zitiert von 3
- VG Köln, 06.07.2011 – 24 K 6736/10Zitiert von 8
- OLG Köln, 01.06.2011 – 6 U 220/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.