Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2023 – I ZR 135/20Wettbewerbsrecht: Gesonderte Ausweisung des Pfandbetrags bei der Gesamtpreisangabe - Flaschenpfand IVZitiert von 4
- BGH, 14.12.2000 – I ZR 181/99Zitiert von 9
- KG, 17.06.2020 – 3 Ws (B) 125/20, 3 Ws (B) 125/20 - 162 Ss 39/20
- BGH, 03.07.2003 – I ZR 66/01
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 – 2 S 2555/13Zitiert von 24
- OVG NRW, 23.10.2013 – 14 A 316/13Nichtigkeit einer Beherbergungsabgabesatzung wegen Bestimmung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs zum Steuerschuldner KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 04.05.2022 – 4 A 3080/15 SNZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.11.2012 – 19 K 2159/11Zitiert von 3
- VG Köln, 06.07.2011 – 24 K 6736/10Zitiert von 8
11 Entscheidungen zu § 7 PAngV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.