Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 6 Anzeigepflicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/6#abs-1 (1) Nicht genehmigungspflichtige wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeiten sind anzuzeigen, wenn sie für ein Entgelt von mehr als 200 DM monatlich

ausgeübt werden. Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/6#abs-2 (2) Die beabsichtigte Übernahme einer allgemein nach § 4 genehmigten Nebentätigkeit ist vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Art und Umfang der Nebentätigkeit anzugeben. Die Anzeige ist an die zuständige Hochschule zu richten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HNtV/6#abs-3 (3) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn durch ihre Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

§ 5 § 7