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§ 14 HNtV (Nordrhein-Westfalen) — Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit

Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 18 Absatz 3 und 4 Nebentätigkeitsverordnung beträgt das Nutzungsentgelt in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 20 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal und je 10 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material, sofern keine Nebentätigkeit gemäß § 6 Absatz 1 vorliegt.

(2) Ist keine Vergütung gefordert, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf insgesamt 15 Prozent. Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Ressourcen der Kliniken legen diese fest.

(3) Ärztliche Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“, wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird.

(4) Die leitenden Abteilungsärztinnen und die leitenden Abteilungsärzte, denen nach bisherigem Recht wahlärztlichen Leistungen genehmigt wurden oder denen dies gemäß § 6 Absatz 1 noch genehmigt wird, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in angemessener Höhe an den Einnahmen aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen, soweit diese außerhalb der Arbeitszeit daran mitgewirkt haben; eine Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden. § 8 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.

Teil 5

Schlussvorschriften