Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 6 Außerordentliche Zuständigkeit
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/6#abs-1 (1) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben. Dies gilt nicht für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/6#abs-2 (2) Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen, durch die der Erfolg der Maßnahme beeinträchtigt wird, so kann die eingreifende Ordnungsbehörde auch in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/6#abs-3 (3) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 6 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 30.11.2004 – 14 K 9757/02Zitiert von 1
- VG Aachen, 08.10.2007 – 6 K 1457/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 262/05Zitiert von 6
- VG Köln, 04.07.2023 – 14 K 4620/18
- VG Aachen, 16.05.2018 – 6 K 4226/17
- VG Köln, 03.02.2012 – 14 K 3297/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.